Kartellrechtliche Leitlinien für die Mitarbeit in der OWM
Einführung Die Arbeit der OWM lebt von dem engagierten Zusammenwirken seiner Mitglieder für die gemeinsamen Ziele, die der Vorstand und die Mitglieder auf Basis und im Rahmen der Satzung des Verbandes setzen und verfolgen. Ohne diese Mitarbeit der Mitglieder wäre eine erfolgreiche Verbandsarbeit nicht möglich.
Doch insbesondere, wo Unternehmen mit ihren Produkten in Wettbewerb zueinanderstehen, setzt das Kartellrecht der Zusammenarbeit Grenzen, die unbedingt beachtet werden müssen. Verstöße gegen das Kartellrecht können zu erheblichen Bußgeldern und Schadenersatzansprüchen gegen den Verband und seine Mitgliedsunternehmen sowie gegen die im Verband und in den Mitgliedsunternehmen tätigen Personen führen.
Bußgelder gegen Unternehmen können sich auf bis zu 10 % des weltweiten Konzernumsatzes belaufen. Gegen den Verband können Bußgelder bis zu 10 % der Summe der weltweiten Konzernumsätze derjenigen Mitglieder verhängt werden, die auf den betroffenen Märkten tätig sind; insbesondere bei Leistungsunfähigkeit des Verbandes können Einstandspflichten der Mitglieder entstehen.
Kartellrechtswidriges Verhalten widerspricht darüber hinaus dem Verständnis der OWM und seiner Mitglieder von einem freien und fairen Leistungswettbewerb. Ziel dieser Leitlinien ist es deshalb, die kartellrechtlichen Grenzen und Spielräume für die Zusammenarbeit insbesondere von Wettbewerbern in den Gremien der OWM darzustellen. Sie gilt für jegliche Zusammenarbeit in der OWM, das heißt für jegliche Form des Austausches, Diskussion und Abstimmung im Zusammenhang, im Vorfeld und im Anschluss von Gremiensitzungen sowie allgemeiner Verbandsarbeit.
Die nachfolgende Darstellung kann naturgemäß nicht jeden Einzelfall erfassen und ist daher nicht abschließend. Die OWM hat daher die Funktion des OWM Compliance Officers geschaffen, der bei allen Zweifelsfragen als vertrauensvoller Ansprechpartner zur Verfügung steht:
Compliance Officer Markenverband/OWM: Dr. Andreas Gayk, Markenverband e.V.
Alle Mitglieder von Gremien und Arbeitsgruppen der OWM sind aufgerufen, den Compliance Officer der OWM Bedenken hinsichtlich bestimmter Verhaltensweisen oder erkannte Verstöße gegen die in diesen Leitlinien dargelegten Verbote unmittelbar anzuzeigen.
Compliance Regeln
Kartellrechtliche Leitlinien für die Mitarbeit in der OWM
Einführung
Die Arbeit der OWM lebt von dem engagierten Zusammenwirken seiner Mitglieder für die gemeinsamen Ziele, die der Vorstand und die Mitglieder auf Basis und im Rahmen der Satzung des Verbandes setzen und verfolgen. Ohne diese Mitarbeit der Mitglieder wäre eine erfolgreiche Verbandsarbeit nicht möglich.
Doch insbesondere, wo Unternehmen mit ihren Produkten in Wettbewerb zueinanderstehen, setzt das Kartellrecht der Zusammenarbeit Grenzen, die unbedingt beachtet werden müssen. Verstöße gegen das Kartellrecht können zu erheblichen Bußgeldern und Schadenersatzansprüchen gegen den Verband und seine Mitgliedsunternehmen sowie gegen die im Verband und in den Mitgliedsunternehmen tätigen Personen führen.
Bußgelder gegen Unternehmen können sich auf bis zu 10 % des weltweiten Konzernumsatzes belaufen. Gegen den Verband können Bußgelder bis zu 10 % der Summe der weltweiten Konzernumsätze derjenigen Mitglieder verhängt werden, die auf den betroffenen Märkten tätig sind; insbesondere bei Leistungsunfähigkeit des Verbandes können Einstandspflichten der Mitglieder entstehen.
Kartellrechtswidriges Verhalten widerspricht darüber hinaus dem Verständnis der OWM und seiner Mitglieder von einem freien und fairen Leistungswettbewerb. Ziel dieser Leitlinien ist es deshalb, die kartellrechtlichen Grenzen und Spielräume für die Zusammenarbeit insbesondere von Wettbewerbern in den Gremien der OWM darzustellen. Sie gilt für jegliche Zusammenarbeit in der OWM, das heißt für jegliche Form des Austausches, Diskussion und Abstimmung im Zusammenhang, im Vorfeld und im Anschluss von Gremiensitzungen sowie allgemeiner Verbandsarbeit.
Die nachfolgende Darstellung kann naturgemäß nicht jeden Einzelfall erfassen und ist daher nicht abschließend. Die OWM hat daher die Funktion des OWM Compliance Officers geschaffen, der bei allen Zweifelsfragen als vertrauensvoller Ansprechpartner zur Verfügung steht:
Compliance Officer Markenverband/OWM:
Dr. Andreas Gayk, Markenverband e.V.
Alle Mitglieder von Gremien und Arbeitsgruppen der OWM sind aufgerufen, den Compliance Officer der OWM Bedenken hinsichtlich bestimmter Verhaltensweisen oder erkannte Verstöße gegen die in diesen Leitlinien dargelegten Verbote unmittelbar anzuzeigen.
Kartellrechtliche Leitlinien Mitarbeit OWM